Zuständigkeiten im Bereich Glücksspielwesen
Für die Bezirksregierung Düsseldorf ergeben sich schwerpunktmäßig zwei Aufgabenkomplexe: Tätigkeit als Erlaubnisbehörde und Tätigkeit als Aufsichtsbehörde
Tätigkeit als Erlaubnisbehörde
- Genehmigung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf, es sei denn es handelt sich um eine „Kleine Lotterie“ mit einem Spielkapital bis zu 40.000 Euro
- Genehmigung von Annahmestellen der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG (WESTLOTTO), sowie der Oddset-Sportwettvermittlung innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf
- Genehmigung von Totalisatortätigkeiten für Rennvereine innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf
- Genehmigung von Buchmachertätigkeiten innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf
- Genehmigung von Wettvermittlungsstellen der Konzessionsinhaber für Sportwetten innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf
- Genehmigung von gewerblichen Spielvermittlern, die ausschließlich in NRW tätig sein wollen (landesweite Zuständigkeit). Spielvermittler, die auch in anderen Bundesländern tätig sein wollen, wenden sich an das Land Niedersachsen
- Erteilung von Erlaubnissen für den Losverkauf durch Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder und durch Losverkäuferinnen oder Losverkäufer (landesweite Zuständigkeit).
Sachverhalt |
Rechtsgrundlage |
BezReg Düsseldorf |
andere Behörden |
Lotterien und Ausspielungen, soweit Spielkapital mehr als 40.000 Euro (darunter besteht Anzeigepflicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde) | § 19 Abs 3 Ziffer 1 AG GlüStV NRW |
x | jeweilige BR für ihren Bezirk |
Annahmestellen |
§ 19 Abs 3 Ziffer 2 |
x |
jeweilige BR für ihren Bezirk |
Wettvermittlungsstellen |
§ 19 Abs 3 Ziffer 3 |
x |
jeweilige BR für ihren Bezirk |
gewerbliche Spielvermittlung, soweit ausschließlich in NRW tätig |
§ 19 Abs 4 Ziffer 1 |
x |
Nein |
Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder (neu) |
§ 19 Abs 4 Ziffer 2 |
x |
Nein |
Erteilung von Totalisatorerlaubnissen für Rennvereine innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf |
§ 1 Abs. 1 S. 1 RennwLottG i.V.m. § 1 RennwLott-ZustVO NRW |
x |
jeweilige BR für ihren Bezirk |
Genehmigung von Buchmachertätigkeiten innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf | § 2 Abs. 1 RennwLottG i.V.m. § 1 RennwLott-ZustVO NRW | x | jeweilige BR für ihren Bezirk |
Tätigkeit als Aufsichtsbehörde
- Überwachung der als Erlaubnisbehörde erlaubten Glücksspiele im Hinblick auf die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Regelungen
- Durchführung und Beauftragung von Testkäufen innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf
- Landesweite Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür im Internet, im Rundfunk und über Telekommunikationsanlagen, soweit diese lediglich im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen veranstaltet, vermittelt oder beworben werden und keine einheitliche Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besteht, das heißt diese nicht auch außerhalb des Gebietes aufgerufen werden können
Sachverhalt | Rechtsgrundlage |
BezReg Düsseldorf |
andere Behörden |
Glücksspielaufsicht über die Erlaubnisinhaberrinnen nach § 19 AG GlüStV NRW ab dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung |
§ 20 Abs. 1 |
x |
jeweilige BR für ihren Bezirk |
Durchführung und Beauftragung von Testkäufen |
§ 20 Abs. 2 |
x |
jeweilige BR für ihren Bezirk |
Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür im Internet, im Rundfunk und über Telekommunikationsanlagen, soweit nur in Nordrhein-Westfalen abrufbar |
§ 20 Abs. 4 |
x |
Nein |
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