Glücksspiel (Symbolbild)

Zuständigkeiten im Bereich Glücksspielwesen

Für die Bezirksregierung Düsseldorf ergeben sich schwerpunktmäßig zwei Aufgabenkomplexe: Tätigkeit als Erlaubnisbehörde und Tätigkeit als Aufsichtsbehörde

Tätigkeit als Erlaubnisbehörde

  • Genehmigung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf, es sei denn es handelt sich um eine „Kleine Lotterie“ mit einem Spielkapital bis zu 40.000 Euro
  • Genehmigung von Annahmestellen der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG (WESTLOTTO), sowie der Oddset-Sportwettvermittlung innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf
  • Genehmigung von Totalisatortätigkeiten für Rennvereine innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf
  • Genehmigung von Buchmachertätigkeiten innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf
  • Genehmigung von Wettvermittlungsstellen der Konzessionsinhaber für Sportwetten innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf
  • Genehmigung von gewerblichen Spielvermittlern, die ausschließlich in NRW tätig sein wollen (landesweite Zuständigkeit). Spielvermittler, die auch in anderen Bundesländern tätig sein wollen, wenden sich an das Land Niedersachsen
  • Erteilung von Erlaubnissen für den Losverkauf durch Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder und durch Losverkäuferinnen oder Losverkäufer (landesweite Zuständigkeit).

Sachverhalt

Rechtsgrundlage

BezReg Düsseldorf

andere Behörden

Lotterien und Ausspielungen, soweit Spielkapital mehr als 40.000 Euro (darunter besteht Anzeigepflicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde) § 19 Abs 3 Ziffer 1
AG GlüStV NRW
x jeweilige BR für ihren Bezirk

Annahmestellen

§ 19 Abs 3 Ziffer 2
AG GlüStV NRW

x

jeweilige BR für ihren Bezirk

Wettvermittlungsstellen

§ 19 Abs 3 Ziffer 3
AG GlüStV NRW

x

jeweilige BR für ihren Bezirk

gewerbliche Spielvermittlung, soweit ausschließlich in NRW tätig

§ 19 Abs 4 Ziffer 1
AG GlüStV NRW

x

Nein
(landesweite Zuständigkeit)

Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder (neu)

§ 19 Abs 4 Ziffer 2
AG GlüStV NRW

x

Nein
(landesweite Zuständigkeit)

Erteilung von Totalisatorerlaubnissen für Rennvereine innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf

§ 1 Abs. 1 S. 1 RennwLottG i.V.m. § 1 RennwLott-ZustVO NRW

x

jeweilige BR für ihren Bezirk

Genehmigung von Buchmachertätigkeiten innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf § 2 Abs. 1 RennwLottG i.V.m. § 1 RennwLott-ZustVO NRW x jeweilige BR für ihren Bezirk

Tätigkeit als Aufsichtsbehörde

  • Überwachung der als Erlaubnisbehörde erlaubten Glücksspiele im Hinblick auf die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Regelungen
  • Durchführung und Beauftragung von Testkäufen innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf
  • Landesweite Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür im Internet, im Rundfunk und über Telekommunikationsanlagen, soweit diese lediglich im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen veranstaltet, vermittelt oder beworben werden und keine einheitliche Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besteht, das heißt diese nicht auch außerhalb des Gebietes aufgerufen werden können
Sachverhalt Rechtsgrundlage

BezReg Düsseldorf

andere Behörden

Glücksspielaufsicht über die Erlaubnisinhaberrinnen nach § 19 AG GlüStV NRW ab dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung

§ 20 Abs. 1
AG GlüStV NRW

x

jeweilige BR für ihren Bezirk

Durchführung und Beauftragung von Testkäufen

§ 20 Abs. 2
AG GlüStV NRW

x

jeweilige BR für ihren Bezirk

Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür im Internet, im Rundfunk und über Telekommunikationsanlagen, soweit nur in Nordrhein-Westfalen abrufbar

§ 20 Abs. 4
AG GlüStV NRW

x

Nein
(landesweite Zuständigkeit)