Verhinderung von Geldwäsche
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind grundsätzlich Verpflichtete im Sinne des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG).
Ausgenommen hiervon sind gesetzlich nur:
- Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung
- Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett-und Lotteriegesetzes betreiben
- Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen
- Soziallotterien
Soweit den Bezirksregierungen die glücksspielrechtliche Aufsicht über Veranstalter/Vermittler von Glücksspiel übertragen ist, nehmen sie auch die Rolle der GwG-Aufsichtsbehörde wahr, namentlich für Buchmacherörtlichkeiten, Wettvermittlungsstellen sowie ODDSET-Sportwetten-vermittelnde Annahmestellen. Nach landesrechtlicher Sonderzuweisung sind die Bezirksregierungen hierneben auch geldwäscherechtlich für die Spielbanken in NRW zuständig.
Geldwäscherechtliche Informationen für Anbieter von Glücksspiel (u. a. Wettvermittlungsstellen)
Verpflichtete müssen zur Verhinderung der Geldwäsche in Eigenverantwortung bestimmte, im Gesetz genannte, interne Sicherheitsmechanismen installieren, Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen, ihre Pflichtenwahrnehmung dokumentieren (z. B. Schulung von Mitarbeiter/innen), Daten und Informationen über ihre Kunden erheben sowie Meldungen über Unregelmäßigkeiten (Hinweise bzw. Verdachtsmeldungen) veranlassen. Konkret ist unter anderem Folgendes vorzuhalten:
- Nachweise über ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG), bestehend aus einer Risikoanalyse, welche regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren ist (§ 5 GwG), und den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)
- Nachweise über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG)
- Angaben zur Dokumentationspflicht (§ 8 GwG)
- Angaben zu den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10 ff. GwG)
- Auskunft, in wie weit Sie Maßnahmen zur Meldepflicht nach § 43 GwG durchführen.
Ein Mitglied der Leitungsebene ist als verantwortliche Person für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen zu benennen. Die zu erstellende Risikoanalyse sowie die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch diese Person.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Verdachtsfälle unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zollkriminalamt zu melden (§ 44 Absatz 1 GwG).
Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften können im Rahmen von Bußgeldverfahren (§ 58 GwG) bzw. Strafverfahren (§ 261 StGB) geahndet werden.
Betreiberinnen und Betreiber von Wettvermittlungsstellen finden in dem nachfolgenden Merkblatt nähere Informationen zu Art und Umfang der Ihnen obliegenden Geldwäscheprävention. Dieses Merkblatt enthält – als Service Ihrer Aufsichtsbehörde – nur eine möglichst allgemeine, verständliche Hilfestellung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Schulung von Mitarbeiter/innen
Verschiedene Unternehmen bieten Schulungen für Geldwäschebeauftragte sowie Mitarbeiter von Glücksspielanbietern an.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bezirksregierung Düsseldorf keine Anbieter solcher Schulungen benennen oder Sie rechtlich beraten darf. Insbesondere finden keine „Zertifizierungen“ von Beratungsunternehmen bzw. Schulungen durch Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen statt.
Die Qualifizierung von Geldwäschebeauftragten und Mitarbeitern liegt in der Eigenverantwortung der Veranstalter bzw. Vermittler von Glücksspielen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 GwG, § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG). Diese haben sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter über die (für ihren Einsatzbereich) erforderlichen Kenntnisse verfügen, sodass sie in der Lage sind die geldwäscherechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Verdachtsmeldungen
Verdachtsmeldungen über geldwäscherechtlich auffällige Transaktionen sind vom Verpflichteten (Glücksspielveranstalter/-vermittler) grundsätzlich in elektronischer Form über ein Meldeportal - an die beim Zollkriminalamt eingerichtete „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (FIU) zu melden. Die Nutzung des Meldeportals erfordert eine einmalige Registrierung. Einzelheiten zum Registrierungs- und Meldeverfahren finden Sie unter www.fiu.bund.de.
Typologien der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Besondere Anhaltspunkte mit Bezug zur Glücksspielbranche finden Sie unter dem Dokument Typologien der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Hinweisgebersystem § 53 GwG
Das Geldwäschegesetz (§ 53 Abs. 1 GwG) sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ein entsprechendes Hinweis-System einrichten. Dieses soll die Möglichkeit bieten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ggf. auch anonym) zu informieren. Insbesondere Personen, die über ein besonderes unternehmensinternes Wissen verfügen, können hier einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten.
Sofern Sie der Bezirksregierung Düsseldorf entsprechende Hinweise auf Verstöße gegen das GwG melden möchten, stehen Ihnen verschiedene Wege zur Verfügung:
Per Post an die folgende Anschrift:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 21 – Geldwäscheprävention
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Per Fax an die folgende Fax-Nr.:
0211 475-2974
Per E-Mail:
gwg-gluecksspielbrd.nrw.de (gwg-gluecksspiel[at]brd[dot]nrw[dot]de)
Telefonisch:
0211 875 65 103 4448
Hinweis: Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen.
Die Meldungen können auch anonym erfolgen.
Soweit Sie jedoch Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt.
Gem. § 53 Abs. 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die FIU.
Weitere Informationen im Hinblick auf die Erstellung von geldwäscherechtlichen Risikoanalysen i. S. v. § 5 GwG:
Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.
An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die „Nationale Risikoanalyse“ dient dazu, das Risikobewusstsein im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland weiter zu schärfen. Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse sollen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GwG bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden, sodass die Analyse eine Ausstrahlungswirkung auf die Risikoanalysen der Verpflichteten entfaltet.
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Stand: November 2020)
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