Buchmacher

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Die Erlaubnis zur Ausübung des Buchmachergewerbes wird auf Antrag durch die Bezirksregierung (als Zulassungsbehörde), in deren Bezirk der Buchmacher/die Buchmacherin ihre/seine Tätigkeit ausüben will, für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) erteilt und kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.

Erteilung von Erlaubnissen für Totalisatorunternehmen der Rennvereine auf Rennbahnen bzw. in Wettannahmestellen außerhalb der Rennbahnen.

Erteilung von Konzessionen als Buchmacher und Buchmacherinnen bzw. Buchmachergehilfe und Buchmachergehilfinnen.

Rechtsgrundlage für die Zulassung als Buchmacher/in ist das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 (RGBl. I S. 335, 393). Weitere Regelungen werden in den Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16.06.1922 (ZBl. S. 351) und durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW getroffen.

Die Erlaubnis zur Ausübung des Buchmachergewerbes wird auf Antrag durch die Bezirksregierung (als Zulassungsbehörde), in deren Bezirk der Buchmacher/die Buchmacherin ihre/seine Tätigkeit ausüben will, für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) erteilt und kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.

Für die Zulassung von Buchmachern und Buchmacherinnen, dies können auch juristische Personen des Privatrechts sein, gilt Folgendes:

  • Die Zulassung von Buchmachern und Buchmacherinnen ist zu befristen. Bei der erstmaligen Zulassung eines Buchmachers/einer Buchmacherin ist die Befristung von einem Jahr vorgesehen. Nach Ablauf dieser Befristung bedarf es zur Weiterzulassung entsprechender Verlängerungsanträge.
  • Der Buchmacher bzw. der Buchmacherin, dem/der die Erlaubnis zum Abschluss von Wetten erteilt ist, kann Wetten jeder Art abschließen, die sich auf öffentliche Leistungsprüfungen für Pferde beziehen. Im Übrigen richtet sich der Abschluss der Wetten nach den für das Land Nord-rhein-Westfalen zugelassenen Wettbestimmungen.
  • Die Erlaubnis wird für bestimmte bezeichnete Geschäftsräume erteilt.
  • Die Erlaubnis kann auch für den Buchmacherstand auf einer bestimmten Rennbahn erteilt werden.
  • Für die Entscheidung über einen Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:
    • Ein Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) – bei juristischen Personen von der/den für sie handelnden Person(en) –
    • Der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Buchmachergewerbe als Buchmachergehilfe bzw. -gehilfin einer zugelassenen Buchmacherin/eines zugelassenen Buchmachers. Der Antragsteller/Die Antragstellerin kann den Nachweis fachlicher Eignung auch auf andere Weise erbringen, in diesem Fall ist eine Stellungnahme des Deutschen Buchmacherverbandes einzuholen.
    • Der Nachweis eines Eigenkapitals in Höhe von 25.000 Euro. Dabei hat der Antragsteller/die Antragstellerin nachzuweisen, dass es sich hierbei auch nicht teilweise um geliehenes Geld oder um Kapital aus einer Teilhaberschaft Dritter handelt.
      • bei juristischer Person (GmbH):
        • Gesellschaftervertrag
        • Handelsregisterauszug
    • Grundrisszeichnung der Wettannahmestelle und Ablichtung des Mietvertrages (ggf. Eigentumsnachweis) für dieses Geschäftslokal.
  • Der Buchmacher/Die Buchmacherin hat für seine Person und für jede Person, die ihn bei Abschluss oder Vermittlung von Wetten vertreten kann (konzessionierter Buchmachergehilfe) eine Sicherheit zu hinterlegen. Diese Sicherheit haftet u. a. für Steueransprüche und Forderungen aus dem Wettgeschäft.

Die Höhe der durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu hinterlegenden Sicherheit beträgt in der Regel für den Buchmacher/die Buchmacherin 2.500 Euro, für jeden Buchmachergehilfen/jeder Buchmachergehilfin 500 Euro.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Anträgen auf Erteilung einer hinsichtlich der Zuverlässigkeit weitergehende Ermittlungen geführt werden können (z. B. Beteiligung der Kreispolizeibehörde, des Deutschen Buchmacherverbandes und des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e.V.).