Lagerhalle (Symbolbild)

Lagergenehmigung

Informationen zu Lagergenehmigungen nach § 17 SprengG.

Der Genehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG bedürfen

  1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
  2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.

Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein.

Hinweise:

  • In dem Antrag sind die Maßnahmen gegen die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 SprengG genannten Gefahren darzulegen (Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter).
  • Zudem ist darzulegen, wie der Arbeitsschutz durch das Lager beeinflusst wird und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Bezug auf das Lager getroffen werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 SprengG)
  • Sind durch den Antrag andere öffentlich-rechtliche Vorschriften berührt, werden die jeweils zuständigen Behörden im Antragsverfahren beteiligt. Daher sollte in dem Antrag auch auf diese Belange eingegangen werden, um das Verfahren zu beschleunigen.
  • Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs der 2. SprengV sowie der Anlage 6 dürfen ohne Genehmigung nach § 17 SprengG aufbewahrt werden (§ 6 der 2. SprengV).
  • Für Lager, deren Aufbewahrungsmenge 9.999 kg Nettoexplosivstoffmasse übersteigt, ist eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim Dezernat 53 zu beantragen.

Weitergehende Informationen zur Aufbewahrung (z.B. Anforderungen, Bauweise, Schutzabstände etc.) finden Sie u.a. in den folgenden Vorschriften/Richtlinien des Sprengstoffrechts:

  • SprengG
  • 2. SprengV
  • SprengLR 210: Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel
  • SprengLR 220: Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände
  • SprengLR 230: Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoff und Gegenstände mit Explosivstoff
  • SprengLR 240: Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten
  • SprengLR 300: Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
  • SprengLR 310: Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III)
  • SprengLR 340: Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I - III)
  •  SprengLR 350: Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I - III)
  • SprengLR 360: Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährliche Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten
  • SprengLR 410: Aufbewahrung kleiner Mengen