Lagerhalle (Symbolbild) / ©tiero - stock.adobe.com
Lagergenehmigung
Informationen zu Lagergenehmigungen nach § 17 SprengG.
Der Genehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG bedürfen
- die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
- die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.
Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein.
Hinweise:
- In dem Antrag sind die Maßnahmen gegen die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 SprengG genannten Gefahren darzulegen (Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter).
- Zudem ist darzulegen, wie der Arbeitsschutz durch das Lager beeinflusst wird und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Bezug auf das Lager getroffen werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 SprengG)
- Sind durch den Antrag andere öffentlich-rechtliche Vorschriften berührt, werden die jeweils zuständigen Behörden im Antragsverfahren beteiligt. Daher sollte in dem Antrag auch auf diese Belange eingegangen werden, um das Verfahren zu beschleunigen.
- Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs der 2. SprengV sowie der Anlage 6 dürfen ohne Genehmigung nach § 17 SprengG aufbewahrt werden (§ 6 der 2. SprengV).
- Für Lager, deren Aufbewahrungsmenge 9.999 kg Nettoexplosivstoffmasse übersteigt, ist eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beim Dezernat 53 zu beantragen.
Weitergehende Informationen zur Aufbewahrung (z.B. Anforderungen, Bauweise, Schutzabstände etc.) finden Sie u.a. in den folgenden Vorschriften/Richtlinien des Sprengstoffrechts:
- SprengG
- 2. SprengV
- SprengLR 210: Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel
- SprengLR 220: Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände
- SprengLR 230: Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoff und Gegenstände mit Explosivstoff
- SprengLR 240: Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten
- SprengLR 300: Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
- SprengLR 310: Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III)
- SprengLR 340: Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I - III)
- SprengLR 350: Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I - III)
- SprengLR 360: Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährliche Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten
- SprengLR 410: Aufbewahrung kleiner Mengen
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