Landschaftsplanung
Was ist Landschaftsplanung?
Mit der Einführung der Landschaftsplanung durch das Landschaftsgesetz NRW vom 18. Februar 1975 wurde das bis dahin im Naturschutz dominierende "Reservatsdenken" überwunden. Nach dem Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, das bis zum Inkrafttreten des Landschaftsgesetzes NRW (LG NRW) als Landesrecht weiter galt, beschränkten sich öffentliche Naturschutzaktivitäten auf die Ausweisung von Naturschutzgebieten und -objekten.
Die Landschaftsplanung dagegen ist eine flächendeckende Naturschutz- und Landschaftsfachplanung. Sie ist notwendig, um trotz des stetig fortschreitenden Flächenverbrauchs und der intensiven Nutzung des Bodens die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Lebensgrundlage der Menschen nachhaltig zu sichern, wiederherzustellen und zu entwickeln (§ 1 LG NRW).
Die einzelnen Bundesländer haben den bundesgesetzlichen Rahmen, der erstmals durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 23. Dezember 1976 geschaffen wurde, mit jeweils spezifischen und teilweise sehr unterschiedlichen Planungskonstruktionen ausgefüllt. Mit Gesetz vom 15. November 2016 wurde das LG NRW schließlich neu gefasst, umbenannt und gilt seitdem als Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) weiter. Beide Gesetze (BNatSchG und LNatSchG NRW) wurden mehrfach novelliert und gelten nunmehr in folgender Fassung:
- Landesnaturschutzgesetz NRW vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139)
- Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBI. I S. 3908)
Inhalte des Landschaftsplanes/ Verfahrensablauf
Die Landschaftsplanung definiert die sogenannten "Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsplanung" sowohl textlich/inhaltlich als auch kartographisch/räumlich. Sie ist dreistufig aufgebaut. Landesweit wird in Nordrhein-Westfalen ein Landschaftsprogramm aufgestellt, das in seinen Aussagen seiner Großräumigkeit entsprechend abstrakt abgefasst ist. Konkreter, weil für die einzelnen Regierungsbezirke geltend, sind die Regionalpläne in ihrer Funktion als Landschaftsrahmenpläne. Die Kreise und die kreisfreien Städte schließlich stellen für ihr Kreis- bzw. Stadtgebiet Landschaftspläne auf, wobei diese jeweils den gesamten Bereich der Gebietskörperschaft erfassen können (üblich in den meisten kreisfreien Städten) oder jeweils für Teilräume aufgestellt werden (üblich in den meisten Kreisen).
Inhalte des Landschaftsplanes
Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes erstreckt sich auf den (gesamten) baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts ( § 35 Baugesetzbuch), also auf alle Flächen, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauBG liegen. Als naturschutzfachliche Grundlage erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen einen "Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung".
Darauf aufbauend beinhaltet der Landschaftsplan:
1. die Darstellung von Entwicklungszielen für die Landschaft,
2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft, nämlich
-
Naturschutzgebiete (Flächenkategorie mit Schwerpunkt auf Arten- und Biotopschutz),
-
Landschaftsschutzgebiete (Flächenkategorie mit Schwerpunkt auf Kulturlandschaftsschutz und Erholung),
-
Naturdenkmale (Objektkategorie/Einzelelemente ) und
-
geschützte Landschaftsbestandteile (Objektkategorie /Strukturelemente),
-
die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds,
3. besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (nur in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen und nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde) und
4. die Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, insbesondere zur Förderung der Biodiversität.
Der Landschaftsplan besteht aus Text, Karte und Erläuterungen. Für seine Umsetzung ist überwiegend der Satzungsgeber selbst verantwortlich. Allerdings werden die damit verbundenen Kosten in ganz erheblichem Maße vom Land gefördert.
Verfahrensablauf
- Vogelschutzrichtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30. November 2009 (ABl. L 20 vom 26.1.2010 S. 7)
- FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7)
Wirkungen des Landschaftsplanes
Im Ergebnis hat der Flächenanteil der ausgewiesenen Natur- und Landschaftsschutzgebiete durch die Landschaftsplanung deutlich zugenommen, es wurden für die einzelnen Schutzgebiete Pflege- und Entwicklungspläne aufgestellt und in erheblichem Umfang landschaftsaufwertende Maßnahmen durchgeführt.
Für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft setzt der Landschaftsplan gemäß § 34 LG NRW unmittelbar und von jederman zu beachtende Verbote, die auch bußgeldbewährt sind, fest. Typische, Verbote solcher Art sind beispielsweise:
- baulichen Anlagen zu errichten und zu ändern
- Straßen, Wege und Plätze anzulegen
- Betreten oder Befahren von Flächen außerhalb von Wegen
- Anschüttungen oder Abgrabung vorzunehmen oder die Bodengestalt zu verändern,
in Naturschutzgebieten auch:
- Grünland umzubrechen oder umzuwandeln,
- Pflanzenschutzmittel, Gülle, Düngemittel anzuwenden
- wildlebende Tiere zu fangen oder zu töten,
- Pflanzen zu zerstören, zu entnehmen oder zu beschädigen,
- Erstaufforstungen vorzunehmen, Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen.
Durch die festgesetzten Schutzgebiete wird ein Netz verbundener Biotope geschafften – der sogenannte Biotopverbund (vgl. § 20 BNatSchG und § 35 LNatSchG NRW).
Der Landschaftsplan bildet weiterhin die Grundlage zur Durchführung festgesetzter Pflege-, Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen, auch zur Wiederherstellung geschädigter Natur- und Landschaftsräume oder gestörter Biotope als Lebensraum für wildlebende Pflanzen und Tiere. Diese Aufgabe obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, sowie den sonstigen Gebietskörperschaften, die Eigentümer oder Besitzer der entsprechenden Flächen sind (§ 36 LG NRW).
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