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Digitale Sofortausstattung an Schulen
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die digitale Bildungsinfrastruktur durch eine digitale Sofortausstattung an Schulen Nordrhein-Westfalens auf Basis der Zusatzvereinbarung zum „DigitalPakt Schule“.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind:
- Träger von Schulen in öffentlicher Hand,
- Träger von genehmigten Ersatzschulen und
- Träger von staatlich anerkannten Altenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes und (Kinder-) Krankenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes beziehungsweise Pflegeschulen nach § 9 PflBG sowie von den Bezirksregierungen staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in den weiteren Gesundheitsfachberufen (Ergotherapie, Logopädie, Berufe in der Physiotherapie, pharmazeutisch-technische Assistenz, Podologie, Hebammen, Orthoptik, medizinisch-technische Assistenz und Diätassistenz).
- Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) für Schülerinnen und Schüle mit Bedarf zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte einschließlich der Inbetriebnahme sowie für den Einsatz des erforderlichen Zubehörs. Schülerinnen und Schüler haben Bedarf, wenn sie in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen können. Die Schulträger entscheiden über die bedarfsgerechte Verteilung in den Schulen, sowie
- Ausstattung der Schulen für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote. Förderfähig sind benötigte technische Werkzeuge, mit denen Medien für digitale Unterrichtsformen gestaltet werden können, sowie die hierzu notwendige Software und notwendige Schulungen, um die zu schaffenden Online-Angebote möglichst als „Offene Lernangebote“ verfügbar zu machen.
- für die Anschaffung von mobilen Endgeräten einschließlich der Inbetriebnahme sowie für den Einsatz des erforderlichen Zubehörs bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 500 Euro je Endgerät (einschließlich Nebenausgaben), sowie
- für benötigte technische Werkzeuge, mit denen Medien für digitale Unterrichtsformen gestaltet werden können, und die hierzu notwendige Software und notwendige Ausgaben für Schulungen gewährt.
- Bundesministerium für Bildung und Forschung
- Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
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